Ausgleichskasse

Neue Möglichkeiten verlangen nach Beratung

Auf 1. Januar 2024 ist der ers­te Teil der Neu­erun­gen von AHV 21 in Kraft ge­tre­ten. So wird das Re­fe­renz­alter für den Ren­ten­bezug von Frauen und Män­nern nach und nach auf 65 Jah­re ver­ein­heit­licht und der mög­liche Zeit­punkt, um die Ren­te zu be­ziehen, ist deut­lich flexib­ler ge­worden.

Zudem besteht neu die Mög­lich­keit, die Alters­rente einmalig neu be­rech­nen zu las­sen und dabei die Beitrag­szei­ten nach dem Re­ferenz­alter an­rech­nen zu lassen. Ab An­fang 2025 be­ginnen die Aus­gleichs­mass­nahmen für Frauen der Über­gangs­ge­ne­ra­tion mit den Jahr­gän­gen 1961 bis 1969. Diese Frauen er­hal­ten wegen dem er­höh­ten Re­ferenz­alter einen lebens­langen Zuschlag (gilt nicht bei Vor­bezug). Zudem pro­fi­tieren sie von einem tie­feren Kürzungs­satz bei einem Ren­ten­vorbe­zug.

Deutlich mehr Vorausberechnungen

Im ersten Jahr von AHV 21 nah­men die Ren­ten­voraus­berech­nun­gen um rund 20 Pro­zent zu. Spür­bar an­gestie­gen ist auch der Be­ratungs­aufwand. Dies hat mit den wei­ter­gehen­den Mög­lichkei­ten rund um die Pen­sionie­rung zu tun. Frauen und Män­ner kön­nen die Alters­rente flexi­bel zwischen 63 und 70 Jahren be­zie­hen. So­wohl der Vor­be­zug als auch der Auf­schub der Rente ist mo­nat­lich mög­lich. Neu ist auch, dass le­diglich ein Teil der Ren­te vor­bezo­gen oder auf­gescho­ben werden kann. Die Kom­bi­na­tion von Vor­bezug und Auf­schub ist eben­falls mög­lich.

In den per­sön­lichen Bera­tungen haben die Mit­arbeite­rinnen und Mit­arbei­ter der SVA St.Gallen ganz unter­schied­liche Vor­ausset­zun­gen an­ge­troffen. So führ­ten sie Be­ra­tungs­gespräche mit Kun­dinnen und Kunden, die sich be­reits sehr gut in­for­miert hat­ten. Auf der an­deren Seite zeig­te sich, dass wegen der unter­schied­lichen Mög­lich­kei­ten manche über­for­dert waren. In sol­chen Bera­tungen ging es dann darum, genau zu­zuhö­ren und heraus­zu­finden, welches An­liegen eine Kundin oder ein Kun­de hat.

Die Nut­zung der neuen Mög­lich­keiten stellt sich ganz unter­schiedlich dar: Häufig ist es der monat­liche Vor­bezug oder Auf­schub der Rente. Auch von Neu­berech­nun­gen nach dem Re­fe­renz­alter wird rege Gebrauch ge­macht. Sehr selten ge­nutzt wird bis­her die Mög­lich­keit, einen Teil der Rente auf­zu­schie­ben und einen an­deren Teil vor­zu­be­ziehen.

Neu Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung

Per Januar 2025 tritt das Bun­des­ge­setz über die Be­kämp­fung des miss­bräuch­li­chen Kon­kur­ses in Kraft. Ziel des neuen Ge­set­zes ist es, sol­che miss­bräuch­li­chen Kon­kur­se zu ver­hin­dern. Es um­fasst An­pas­sun­gen im Obli­ga­tionen­recht (OR), im Schuld­betrei­bungs- und Kon­kurs­gesetz (SchKG), im Straf­ge­setz­buch (StGB) und im Bun­des­­gesetz über die direk­te Bun­des­steuer (DBG).

Eine der Mass­nah­men aus den Gesetzes­anpas­sungen betrifft öffent­lich-recht­liche Insti­tutio­nen, zu denen auch Aus­gleichs­kassen zäh­len. Bisher un­ter­lagen Beitrags­for­derun­gen öffent­lich-recht­licher Insti­tutio­nen der Be­trei­bung auf Pfän­dung. Dies im Gegen­satz zu For­derun­gen von Liefer­firmen, wel­che bei Zah­lungs­ausstän­den den Schuld­ner oder die Schuld­nerin auf Kon­kurs be­treiben konn­ten.

Bei einer Be­treibung auf Kon­kurs wird ein Unter­nehmen fak­tisch hand­lungs­un­fähig und muss die Ge­schäfts­tätig­keit ein­stellen. Bei einer Be­treibung auf Pfän­dung konnte sie weiter ge­schäfts­tätig sein. Diese unter­schiedli­chen Mög­lichkei­ten For­derungen einzu­treiben, wurden von eini­gen Unter­nehmen aus­genutzt, indem sie zwar Lie­feranten­rechnun­gen be­zahlten, AHV-Beiträge oder Steuer­forde­rungen hin­gegen nicht.

Veränderungen zu erwarten

Neu müssen von Unter­nehmen und im Handels­regis­ter ein­getra­genen Ein­zel­firmen ge­schul­dete Bei­träge auf Konkurs be­trieben werden. Bei der Be­trei­bung auf Kon­kurs sind die ge­schul­deten Beiträge in einer viel kür­zeren Frist zu be­gleichen. Zudem werden alle offenen Bet­räge direkt fällig. Eine ge­staf­felte Ab­zahlung, wie dies bei Pfän­dungen an­gewandt werden konn­te, ist nicht mehr mög­lich. Kommen Schuld­ner und Schuld­nerinnen ihren fi­nan­ziel­len Ver­pflichtun­gen auch nach Auf­forderung des Ge­richts nicht nach, wird über das Unter­nehmen der Konkurs ver­hängt und das Unter­nehmen damit ge­schlossen. Wie sich diese neue gesetz­liche Grund­lage in der Praxis aus­wir­ken wird, ist noch nicht genau ab­zuschät­zen. Es ist je­doch davon aus­zu­ge­hen, dass deutlich mehr Betrei­bungen auf Kon­kurs durch die Aus­gleichs­kasse erfol­gen werden.

Formular «denkt» mit

Ergänzungs­leistungen (EL) zur AHV und IV helfen, wenn die Ein­nahmen die mini­malen Lebens­kosten nicht decken. Auf die in­dividuell berech­neten Er­gän­zungs­leistungen besteht im Bedarfs­fall ein rechtlicher An­spruch. Doch be­vor jemand EL be­ziehen kann, muss eine An­meldung aus­gefüllt werden. Die­se An­meldung spiegelt die Indivi­dualität und dadurch auch die Kom­ple­xi­tät der Berechnung von EL wider.

Vereinfachungen, wo möglich und sinnvoll

Um den Anmelde­prozess zu verein­fachen, startete im Sommer 2023 die Entwicklung ein­es intelli­genten Online-For­mulars. Bis das For­mular dann im Juni 2024 auf­ge­schal­tet werden konnte, waren intensive, inter­disziplinäre Arbeiten not­wendig. Ziel war, die bestehende Komp­lexität der An­meldung zu redu­zieren und dadurch auch die Nut­zung des Formu­lars für Kundinnen und Kunden zu verein­fachen.

Jede bisherige Frage wurde auf Ihre Not­wendigkeit und auf Op­timierungs­mög­lich­kei­ten geprüft. Danach wurden die Fragen sinn­voll gruppiert, um geziel­ter ge­stellt wer­den zu können. Hilf­reiche Info­buttons erklären komp­lexe Fragen und er­leichtern so de­ren Beantwortung. Durch das Aus­blenden von un­nötigen Fragen, die nicht be­ant­wor­tet werden müssen, wurde eine mar­kante Verein­fachung erzielt. So muss eine allein­stehende Person keine Fragen zu Ehe­partner oder Ehe­partnerin beant­worten oder wenn die Wohn­situation «Miete» aus­gewählt wird, erscheinen keine Fragen zu Wohn­eigen­tum oder Heim.

Die Rück­meldungen von Kundinnen und Kunden oder deren Vertre­tungen zum neu­en Formular sind sehr gut. So über­rascht es nicht, dass bereits nach kurzer Zeit gegen 50 Prozent aller An­meldungen mit dem Online-Formular eingereicht werden. Die Er­war­tung ist, dass sich dieser Wert schritt­weise noch erhöhen wird.

Vereinfachung dank neuen Schnittstellen

Jemand bezahlt die Prämien oder Kosten­beteili­gungen der obli­gato­rischen Kran­kenpflege­versicherung nicht. Was dann passiert, ist in Arti­kel 64a des Kran­kenver­sicherungs­gesetzes (KVG) ge­regelt. Mit neuen Schnitt­stellen wur­de der Aus­tausch zwischen Kranken­versiche­rungen, der SVA St.Gallen und den Gemein­den verein­facht.

Wenn fällige Prämien oder Kosten­beteili­gungen nicht bezahlt werden, mahnt die Kranken­versiche­rung die säumige Zahle­rin, den säumigen Zahler schriftlich.

Der nächste Schritt ist eine Zah­lungs­auffor­derung. Bezahlt die ver­sicherte Per­son die Aus­stände erneut nicht inner­halb der gesetz­ten Frist, muss die Kran­kenversiche­rung die Betreibung ein­leiten. Die Kranken­versiche­rungen kön­nen fällige Forderungen gege­nüber Personen, für welche im Kan­ton St.Gallen ein Verlust­schein aus­gestellt wurde, einmal pro Jahr bei der SVA St.Gallen zu 85 Pro­zent geltend machen.

Über das bisherige In­formatik­system haben die Gemein­den bereits die An­ga­ben zu den Be­treibungs­meldungen erhalten, welche der SVA St.Gallen von den Kranken­versiche­rungen zuge­stellt wurden. Diese sind erfor­derlich, falls die Gemeinde das frei­willige Fall­management nach Artikel 64a KVG durch­füh­ren will. Das Ziel des Fall­managements ist eine auf den einzelnen Fall zu­geschnit­tene, präventive Hilfe­leistung durch das Sozial­amt. Seit Ende August 2024 arbeitet die SVA St.Gallen mit einer neuen Platt­form, die den Aus­tausch zwischen Kranken­versiche­rungen, der SVA St.Gallen und den Ge­mein­den spürbar verein­facht.

Das Plus ist die Unfallversicherung

Unfallversicherung
Unfallversicherung

Bereits seit mehreren Jah­ren gibt es ein verein­fachtes Ab­rechnungs­verfahren (VaV), das haupt­sächlich für kurz­fristige oder im Um­fang geringe Ar­beits­ver­hält­nisse (z. B. in Privat­haushalten) gedacht ist. Es erleich­tert Ar­beit­ge­ben­den die Abrechnung der Sozial­versicherungs­beiträge und gleich­zeitig der Quel­len­steuer. Dieses Ver­fahren erhält auf das Jahr 2025 eine Er­gänzung und läuft unter der Be­zeichnung VaVplus.

Arbeitgebende in Privathaus­halten erhalten ab 1. Januar 2025 neu die Mög­lichkeit, die Prämien der obli­gatorischen Unfall­versicherung (UVG) gemein­sam mit den üb­rigen Sozial­versicherungs­beiträgen und den Steuern direkt über die AHV-Aus­gleichs­kasse abzu­rechnen. Damit kann den Kundinnen und Kunden, die dieses Ver­fahren nut­zen, eine er­weiterte Dienst­leistung angeboten werden.

Als Unfall­versicherung wurde die Solida AG in einer schweiz­weit koordi­nierten Eva­lua­tion für alle Ausgleichs­kassen bestimmt. Die SVA St.Gallen hat die Um­setzung die­ser gesetzlichen Neuerung vor­bereitet und mit der Solida AG eine Rahmen­ver­ein­ba­rung abgeschlossen. Gestützt darauf wird die Aus­gleichs­kasse der SVA St.Gallen als Bevoll­mächtigte bei den im verein­fachten Verfahren abrechnenden Arbeit­gebenden die UVG-Prämien geltend machen und eben­falls das Inkasso der UVG-Prämien über­nehmen. Für die Aus­richtung von UVG-Leistungen ist die Unfall­versicherung zu­stän­dig.