Die klassische EO-Anmeldung auf Papier gehört bald der Vergangenheit an. Stattdessen wird schweizweit eine digitale Lösung eingeführt, die für alle Beteiligten Vereinfachungen bringt.
Mit der neuen Lösung können sich Dienstleistende in der Armee, im Zivildienst und Zivilschutz sowie Teilnehmende von Leiterkursen bei «Jugend und Sport» und Jungschützenleiterkursen für die Erwerbsausfallentschädigung digital anmelden. Andere Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung (bspw. Mutterschaft, Entschädigung des andern Elternteils) sind von den Änderungen nicht betroffen.
Die Dienstleistenden erhalten und ergänzen die EO-Anmeldung im neu geschaffenen EO-Portal. Sobald alle Angaben vollständig hinterlegt sind, kann die EO-Anmeldung digital an die zuständige Ausgleichskasse übermittelt werden. Anschliessend erhalten die Arbeitgebenden von der Ausgleichskasse die Anfrage zu den Lohndaten. Die SVA St.Gallen fragt die Lohndaten über AHVeasy oder per Brief an. Sobald die Lohndaten vorliegen, prüft die Ausgleichskasse den Anspruch und zahlt die Erwerbsausfallentschädigung aus.
Social-Media-Beitrag vom 18 Februar 2026
Im Jahr 2025 wurden rund 324.6 Millionen Franken individuelle Prämienverbilligungen (IPV) ausgerichtet. Der grösste Teil entfällt mit 164.4 Millionen Franken auf ordentliche Prämienverbilligungen. Dazu kommen Verbilligungen an Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und von finanzieller Sozialhilfe in der Höhe von 126.1 Millionen Franken respektive 34.1 Millionen Franken. Letztere wurden bis anhin durch die Gemeinden ausgerichtet. Genau in diesem Bereich gibt es seit 1. Januar 2026 einen Systemwechsel.
Neu wird die IPV für Beziehende von finanzieller Sozialhilfe direkt von der SVA St.Gallen ausgerichtet. Die Sozialämter der Gemeinden und Städte melden der SVA St.Gallen den Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Die Verbilligung wird dann von der SVA St.Gallen direkt an die Krankenversicherungen ausbezahlt und bei der Prämienrechnung berücksichtigt.
Die gleiche Lösung gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Elternschaftsbeiträgen sowie für Personen, denen lediglich die Krankenkassenprämie von den Sozialämtern bezahlt wird.
Ein massgebender Unterschied zu den anderen Arten der Prämienverbilligung ist, dass die Sozialämter entscheiden, ob eine Person Anspruch auf IPV hat. Per 1. Januar 2026 meldeten die Sozialämter rund 7'000 Personen mit Anspruch auf IPV.
Social-Media-Beitrag vom 8. Januar 2026
Wer eine Altersrente bezieht, darf sich im Jahr 2026 besonders auf den Dezember freuen. Nachdem das Stimmvolk im März 2024 die Volksinitiative zur 13. Altersrente angenommen hatte, wird erstmals eine zusätzliche Monatsrente ausbezahlt. Die erste Auszahlung erfolgt im Dezember 2026 als Zuschlag zur ordentlichen Dezemberrente.
Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der jährlich ausbezahlten Summe der Altersrente der leistungsberechtigten Person (ohne Kinder- und/oder Zusatzrente, ohne Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration AHV21). Anspruch darauf haben Personen, die im Dezember eine Altersrente erhalten.
Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Renten der Invalidenversicherung werden weiterhin zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt. Gut zu wissen ist auch, dass die 13. Altersrente keinen Einfluss auf die Berechnung von allfälligen Ergänzungsleistungen hat.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren wird schon seit einigen Jahren angeboten und ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA).
Hauptsächlich ist es für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht. Es erleichtert Arbeitgebenden die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Steuern.
Seit 2025 wird zusätzlich zum bisherigen vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren «plus» (VAVplus) für Angestellte in Privathaushalten angeboten. Es entspricht dem bisherigen Abrechnungsverfahren mit dem Unterschied, dass die Ausgleichskasse die Abrechnung der Prämien für die Unfallversicherung übernimmt. Das Interesse an der einfachen Wechselmöglichkeit zu VAVplus ist sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Kundinnen und Kunden vorhanden und in der Tendenz steigend.
Noch ein Wort zu den Voraussetzungen zum Wechsel. Alle, die bereits im vereinfachten Verfahren abrechnen, können wechseln, wenn sie Personen im Privathaushalt beschäftigen (keine Hauswartstellen). Ein Wechsel ist jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres möglich.
Das Leben in einem Alters- und Pflegeheim kostet viel Geld. Hier hilft unter anderem die stationäre Pflegefinanzierung. Sie übernimmt einen Teil der Pflegekosten, die zu einem weiteren Teil von der Krankenkasse und von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst finanziert werden.
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen (EL) wird der Selbstbehalt der Pflegekosten über die EL finanziert. Anspruch auf die stationäre Pflegefinanzierung hat, wer in ein anerkanntes Alters- und Pflegeheim eintritt, und in der Schweiz grundversichert ist.
Bisher mussten die Leistungserbringenden sämtliche Änderungen sowie Heimeintritte und -austritte der Bewohnerinnen und Bewohner manuell via Extranet der SVA St.Gallen melden.
Die SVA St.Gallen nahm aufgrund dessen die Anpassung der monatlich ausgerichteten Pflegefinanzierung vor. Mit der Einführung einer neuen elektronischen Lösung ergeben sich vielfältige Vereinfachungen, die zu einem schnelleren Ergebnis und damit auch zu einer schnelleren Auszahlung an die Heime führen. Dabei setzt die SVA St.Gallen auf eine bewährte und bereits eingeführte Lösung, die beispielsweise im Kanton Aargau eingesetzt wird. Das System ist darauf ausgelegt, mit Plausibilisierungen einen automatisierten Durchlauf zu machen. Über eine elektronische Schnittstelle erfolgen die notwendigen Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen.
Das seit 1. Januar 2025 geltende Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses zeigt Wirkung. Von rund 9'000 eingeleiteten Betreibungen im Jahr 2025 mündeten 1'800 in Konkursandrohungen.
Zum Verständnis: Vor Einführung des Gesetzes hätte dies der Anzahl an Pfändungsverfahren entsprochen. Dabei nutzten Unternehmen diese Möglichkeit aus, indem sie nur die Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten, nicht aber jene gegenüber der öffentlichen Hand bezahlten. Damit konnten sie als Unternehmen weiterbestehen bleiben. Das führte dazu, dass oft AHV-Beiträge und Steuerforderungen auf der Strecke blieben.
Da neu nun auch solche öffentlich-rechtlichen Forderungen auf Konkurs betrieben werden müssen, erhöhte sich die Zahlungsmoral massgeblich. Im vergangenen Jahr wurden rund 60 Prozent der Rechnungen bezahlt, für die infolge der Betreibung ein Konkurs angedroht wurde. Von den 1'800 Konkursandrohungen wurden also in etwa 1'100 durch Bezahlung der Schuld erledigt. Unabhängig davon bleibt die Zahl der Konkursbegehren hoch, dies auch als Folge der Unsicherheiten in der Wirtschaft.
Die Verbesserung der Zahlungsmoral bedeutet, dass mehr Geld in die AHV fliesst. Und weil weniger Zeit bleibt, um Schulden aufzubauen, schützt sie auch geschäftsleitende Personen besser vor einer Überschuldung.
Wie greift das Gesetz?
Neu müssen von Unternehmen und im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen geschuldete Beiträge auf Konkurs betrieben werden. Bei der Betreibung auf Konkurs werden alle offenen Beträge direkt fällig. Eine gestaffelte Abzahlung, wie dies bei Pfändungen angewandt werden konnte, ist kaum mehr möglich. Kommen Schuldner und Schuldnerinnen ihren finanziellen Verpflichtungen auch nach Aufforderung des Gerichts nicht nach, wird über das Unternehmen der Konkurs verhängt und das Unternehmen damit geschlossen.
Seit 2008 setzt die CO₂-Abgabe Anreize zum sparsamen Verbrauch und zum vermehrten Einsatz klimafreundlicher Energieträger.
Sie wird auf fossile Brennstoffe wie Heizöl oder Erdgas als Lenkungsabgabe erhoben. Der Ertrag wird grösstenteils an die Bevölkerung (über die Krankenkassen) und die Wirtschaft (über die Ausgleichskassen) zurück verteilt.
Seit 2025 ist für die Rückverteilung an die Wirtschaft die ALV1-Lohnsumme massgebend. Das ist die Lohnsumme, auf welche Unternehmen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Vorher diente die AHV-Lohnsumme als Grundlage. Dieser Systemwechsel führt dazu, dass 2025 keine Rückverteilung möglich ist. Sie wird auf das Jahr 2026 verschoben, da erst dann alle benötigten Faktoren für die Berechnung der Rückverteilung vorliegen.
Was bedeutet das für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber? Sie müssen nichts unternehmen und erhalten automatisch im Jahr 2026 die Rückverteilung für die beiden Jahre 2025 und 2026. Die Basis für die Rückverteilung beider Jahre bildet die ALV-Lohnsumme des Jahres 2024.