Ausgleichskasse

Kein Marschbefehl mehr für die Papieranmeldung

Die klassische EO-Anmeldung auf Papier ge­hört bald der Ver­gangen­heit an. Statt­dessen wird schweiz­weit eine digitale Lösung ein­geführt, die für alle Beteiligten Ver­einfachungen bringt.

Mit der neuen Lösung können sich Dienst­leistende in der Armee, im Zivildienst und Zivil­schutz sowie Teil­nehmende von Leiter­kursen bei «Jugend und Sport» und Jung­schützen­leiter­kursen für die Erwerbs­ausfall­entschädigung digital an­melden. Andere Leistungen gemäss Erwerbs­ersatz­ordnung (bspw. Mutter­schaft, Ent­schädigung des andern Eltern­teils) sind von den Än­derungen nicht be­troffen.

Die Dienst­leistenden erhalten und ergänzen die EO-Anmeldung im neu geschaffenen EO-Portal. Sobald alle Angaben voll­ständig hinter­legt sind, kann die EO-Anmeldung digital an die zuständige Aus­gleichs­kasse über­mittelt werden. An­schliessend erhal­ten die Arbeit­gebenden von der Aus­gleichskasse die An­frage zu den Lohn­daten. Die SVA St.Gallen fragt die Lohn­daten über AHVeasy oder per Brief an. Sobald die Lohn­daten vor­liegen, prüft die Aus­gleichs­kasse den An­spruch und zahlt die Erwerbs­ausfall­entschädi­gung aus.

Social-Media-Beitrag vom 18 Februar 2026

Systemwechsel bei der Prämienverbilligung

Im Jahr 2025 wurden rund 324.6 Millionen Franken individuelle Prämien­ver­billi­gungen (IPV) aus­gerich­tet. Der grösste Teil ent­fällt mit 164.4 Millio­nen Franken auf ordent­liche Prämien­ver­billigun­gen. Dazu kommen Ver­billigun­gen an Be­zügerinnen und Be­züger von Er­gänzungs­leistun­gen und von finan­zieller Sozial­hilfe in der Höhe von 126.1 Millionen Fran­ken respektive 34.1 Millionen Fran­ken. Letztere wurden bis anhin durch die Gemein­den ausge­richtet. Genau in diesem Bereich gibt es seit 1. Januar 2026 einen System­wechsel.

Neu wird die IPV für Beziehende von finanzieller Sozial­hilfe direkt von der SVA St.Gallen aus­­gerich­tet. Die Sozial­­­ämter der Gemein­den und Städte melden der SVA St.Gallen den Beginn der Aus­richtung von finan­zieller Sozialhilfe an eine in der Schweiz obli­gatorisch kranken­versicherte Person. Die Ver­billigung wird dann von der SVA St.Gallen direkt an die Kranken­versicherun­gen aus­bezahlt und bei der Prämien­rechnung berück­sichtigt.

Die gleiche Lösung gilt für Bezügerinnen und Be­züger von Eltern­schafts­beiträgen sowie für Per­sonen, denen lediglich die Kranken­kassen­prämie von den Sozial­ämtern bezahlt wird.

Ein massgebender Unterschied zu den anderen Arten der Prämien­verbilligung ist, dass die Sozial­ämter ent­scheiden, ob eine Person Anspruch auf IPV hat. Per 1. Januar 2026 melde­ten die Sozialämter rund 7'000 Per­sonen mit Anspruch auf IPV.

Social-Media-Beitrag vom 8. Januar 2026

Schöne Bescherung im Dezember

Wer eine Altersrente bezieht, darf sich im Jahr 2026 be­sonders auf den De­zem­ber freuen. Nachdem das Stimm­volk im März 2024 die Volks­initiative zur 13. Alters­rente angenommen hatte, wird erst­mals eine zu­sätzliche Monats­rente ausbe­zahlt. Die erste Aus­zahlung erfolgt im Dezem­ber 2026 als Zu­schlag zur ordentlichen Dezember­rente.

Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der jährlich aus­bezahlten Summe der Alters­rente der leistungs­berechtig­ten Person (ohne Kinder- und/oder Zusatz­rente, ohne Renten­zuschlag für Frauen der Übergangs­generation AHV21). Anspruch darauf haben Per­sonen, die im Dezember eine Alters­rente erhalten.

Hinterlassenen­renten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Ren­ten der Inva­lidenversicherung werden weiterhin zwölf Mal pro Jahr aus­bezahlt. Gut zu wissen ist auch, dass die 13. Alters­rente keinen Ein­fluss auf die Be­rechnung von allfälligen Ergänzungs­leistungen hat.

Unfallversicherung inklusive für Angestellte in Privathaushalten

Das vereinfachte Abrechnungs­verfahren wird schon seit einigen Jah­ren ange­boten und ist Teil des Bundes­gesetzes über Mass­nahmen zur Be­kämpfung der Schwarz­arbeit (BGSA).

Hauptsächlich ist es für kurzfristige oder im Um­fang geringe Arbeits­verhältnisse ge­dacht. Es erleichtert Arbeit­gebenden die Ab­rechnung der Sozial­versicherungs­beiträge und gleich­zeitig der Steu­ern.

Seit 2025 wird zusätzlich zum bis­herigen verein­fachten Abrechnungs­ver­fahren (VAV) ein verein­fachtes Abrechnungs­verfahren «plus» (VAVplus) für Ange­stellte in Privat­haus­halten ange­boten. Es ent­spricht dem bis­heri­gen Abrechnungs­verfahren mit dem Unter­schied, dass die Aus­gleichs­kasse die Ab­rechnung der Prämien für die Unfall­ver­sicherung über­nimmt. Das Interesse an der ein­fachen Wechsel­möglich­keit zu VAVplus ist so­wohl bei neu­en als auch bei be­stehenden Kundinnen und Kun­den vor­handen und in der Ten­denz steigend.

Noch ein Wort zu den Voraus­setzungen zum Wechsel. Alle, die be­reits im vereinfach­ten Ver­fahren ab­rechnen, kön­nen wechseln, wenn sie Per­sonen im Privat­haus­halt be­schäfti­gen (keine Hauswart­stellen). Ein Wech­sel ist jeweils auf Be­ginn eines Kalender­jahres möglich.

Vereinfachungen bei der Pflegefinanzierung

Das Leben in einem Alters- und Pflege­heim kostet viel Geld. Hier hilft unter ande­rem die statio­näre Pflege­finan­zierung. Sie über­nimmt einen Teil der Pflege­kosten, die zu einem weiteren Teil von der Kran­ken­kasse und von den Be­woh­nerinnen und Be­woh­nern selbst finanziert werden.

Bei Bezügerinnen und Be­zügern von Ergänzungs­leistungen (EL) wird der Selbst­behalt der Pflege­kosten über die EL finanziert. An­spruch auf die stationäre Pflege­finan­zierung hat, wer in ein an­erkann­tes Alters- und Pflege­heim eintritt, und in der Schweiz grund­versichert ist. 

Bisher mussten die Leistungs­erbringenden sämt­liche Än­derun­gen sowie Heim­eintrit­te und -austritte der Bewohnerinnen und Bewohner manuell via Extra­net der SVA St.Gallen mel­den.

Die SVA St.Gallen nahm auf­grund dessen die An­passung der monat­lich aus­gerichteten Pflege­finan­zierung vor. Mit der Ein­führung einer neuen elek­tronischen Lö­sung erge­ben sich viel­fältige Ver­einfachungen, die zu einem schnelleren Er­gebnis und damit auch zu einer schnelleren Aus­zahlung an die Heime füh­ren. Dabei setzt die SVA St.Gallen auf eine be­währ­te und bereits ein­geführ­te Lösung, die beispiels­weise im Kanton Aargau ein­gesetzt wird. Das System ist darauf aus­gelegt, mit Plau­sibilisie­rungen einen auto­matisierten Durch­lauf zu machen. Über eine elek­tronische Schnittstelle er­folgen die not­wendigen An­passun­gen bei den Ergänzungs­leistungen.

Schutz vor missbräuchlichen Konkursen: Zahlungsmoral steigt

Das seit 1. Januar 2025 geltende Bundes­gesetz über die Be­kämpfung des missbräuchlichen Konkurses zeigt Wir­kung. Von rund 9'000 ein­gelei­teten Be­treibun­gen im Jahr 2025 mün­de­ten 1'800 in Konkur­san­drohun­gen.

Zum Verständnis: Vor Einführung des Gesetzes hätte dies der An­zahl an Pfändungs­verfahren ent­sprochen. Dabei nutzten Unter­neh­men diese Möglich­keit aus, indem sie nur die Ver­pflichtun­gen gegen­über den Liefe­ranten, nicht aber jene gegen­über der öffent­lichen Hand bezahl­ten. Damit konn­ten sie als Unter­nehmen weiter­bestehen bleiben. Das führ­te dazu, dass oft AHV-Bei­träge und Steuer­forderun­gen auf der Strecke blieben.

Da neu nun auch solche öffentlich-rechtlichen Forderun­gen auf Kon­kurs be­trie­ben werden müssen, er­höhte sich die Zahlungs­moral mass­geb­lich. Im ver­gange­nen Jahr wur­den rund 60 Prozent der Rech­nungen be­zahlt, für die in­folge der Be­treibung ein Kon­kurs an­gedroht wur­de. Von den 1'800 Kon­kurs­an­drohun­gen wurden also in etwa 1'100 durch Be­zah­lung der Schuld erle­digt. Unabhängig davon bleibt die Zahl der Konkurs­be­gehren hoch, dies auch als Folge der Un­sicher­heiten in der Wirt­schaft.

Die Verbesserung der Zahlungs­moral be­deutet, dass mehr Geld in die AHV fliesst. Und weil weniger Zeit bleibt, um Schul­den auf­zubauen, schützt sie auch geschäfts­leitende Per­sonen bes­ser vor einer Über­schuldung.

Wie greift das Gesetz?

Neu müssen von Unternehmen und im Handels­register ein­getra­genen Einzelfirmen geschuldete Beiträge auf Konkurs be­trieben werden. Bei der Be­treibung auf Kon­kurs werden alle offe­nen Beträge di­rekt fällig. Eine gestaffelte Ab­zahlung, wie dies bei Pfän­dungen an­gewandt werden konnte, ist kaum mehr mög­lich. Kommen Schuld­ner und Schuldnerinnen ihren finan­ziellen Ver­pflichtun­gen auch nach Auf­forderung des Gerichts nicht nach, wird über das Unter­nehmen der Kon­kurs verhängt und das Unter­nehmen damit ge­schlossen.

Keine Rückverteilung der CO₂-Abgabe im Jahr 2025

Seit 2008 setzt die CO₂-Abgabe Anreize zum spar­samen Ver­brauch und zum ver­mehr­ten Ein­satz klima­freund­licher Energie­träger.

Sie wird auf fossile Brenn­stoffe wie Hei­zöl oder Erdgas als Lenkungsabgabe erho­ben. Der Ertrag wird grösstenteils an die Bevölke­rung (über die Kranken­kassen) und die Wirt­schaft (über die Ausgleichs­kassen) zurück verteilt.

Seit 2025 ist für die Rück­verteilung an die Wirt­schaft die ALV1-Lohn­summe mass­gebend. Das ist die Lohn­summe, auf welche Unter­nehmen Bei­träge an die Arbeits­losen­versiche­rung bezahlen. Vorher diente die AHV-Lohn­summe als Grund­lage. Dieser System­wechsel führt dazu, dass 2025 keine Rück­verteilung möglich ist. Sie wird auf das Jahr 2026 ver­schoben, da erst dann alle be­nötig­ten Fak­toren für die Be­rechnung der Rück­verteilung vorliegen.

Was bedeutet das für Arbeitgeberinnen und Arbeit­geber? Sie müs­sen nichts unternehmen und er­halten automa­tisch im Jahr 2026 die Rück­verteilung für die bei­den Jahre 2025 und 2026. Die Basis für die Rück­verteilung beider Jahre bil­det die ALV-Lohn­summe des Jahres 2024.