IV-Stelle

Jugendliche noch stärker unterstützen

Foto: Michael Huwiler
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Jugendliche noch stärker unterstützen

Gerade bei Jugendlichen und jun­gen Erwach­senen zeigt sich seit eini­gen Jah­ren ein mar­kanter Anstieg an Neu­renten. Hier setzt sich die beruf­liche Integ­ration der IV-Stelle ver­stärkt ein, denn wenn psy­chische Prob­leme – die weit­aus häufigste Ur­sache – zu einer an­halten­den Arbeits­unfähig­keit füh­ren, ist nie­man­dem ge­dient.

Deshalb nimmt die IV-Stelle in dieser Prob­lema­tik eine zent­rale Integrations- und Unter­stützungs­funktion ein, und zwar mit dem Schwer­punkt früh zu er­kennen, wenn Ju­gend­liche im Berufs­einstieg ge­zielt zu unter­stützen sind.

Bewährtes und Neues

Seit mehreren Jahren besteht das erfolg­reiche An­gebot der Be­ratung+ in den sie­ben regio­nalen Berufs- und Laufbahn­beratungen (BIZ) im gan­zen Kanton. Da­durch konnte überall die not­wendige Nähe geschaffen wer­den, so dass Jugend­liche, Lehrkräfte und El­tern über ein leicht zu­gäng­liches Beratung­sange­bot der IV-Berufs­beratung ver­fügen. Eine weitere Stoss­rich­tung ver­folgen die Schulun­gen von an­gehenden Lehr­kräften der Ober­stufe. Praxis­nah und an­schau­lich er­fahren die Teil­nehmerinnen und Teil­nehmer, welche Mög­lich­keiten die IV-Berufs­bera­tung bietet, wenn eine Schülerin oder ein Schü­ler aus gesund­heitli­chen Grün­den Schwierig­keiten hat, den Ein­stieg in die Berufs­welt zu schaffen.

Es hat sich gezeigt, dass mit den be­stehen­den Massnahmen sehr viel be­wirkt wird. Gleich­zeitig zeigt sich, dass wei­tere Mass­nahmen immer wieder zu prü­fen sind und für eine erfolg­reiche Eingliederung ent­scheidend werden. Mit mass­geschnei­derten Integrations­massnah­men auf die Ziel­gruppe Jugend­liche und junge Er­wach­sene geht die Inva­lidenversiche­rung konsequent neue We­ge. Dank eines indi­viduellen Leistungs­aufbaus gelingt der Ein­stieg in die Berufs­lehre.

Immer wichtiger werden auch Infor­mationen. Mit Refe­raten macht die IV-Berufs­beratung deut­lich, wie sie unter­stützen kann. Ein Bei­spiel dafür ist die dies­jährige Be­teili­gung am jähr­lichen Sym­posium für in der Berufs­bildung tä­tigen Per­sonen des Ost­schweizer Kom­petenz­zentrums für Berufs­bildung (OKB). Das OKB ist eine Koo­peration zwischen der Päda­gogischen Hoch­schule St.Gallen (PHSG), dem Insti­tut für Wirtschafts­pädago­gik der Uni­versi­tät St.Gallen (IWP-HSG) und dem Zent­rum für beruf­liche Weiter­bildung (ZbW).

IV-Berufsberatung an der Oberstufe

Bereits sind weitere Mass­nahmen ange­dacht. Unter dem Titel «IV-Berufs­bera­tung on the road» werden Ober­stufen-Schulen an­geschrie­ben und mo­tiviert, aktiv die Unterstützung der IV-Berufs­beratung an­zufor­dern. Viel­ver­sprechend ist auch die Bil­dung eines Gremiums, das den ak­tiven Erfahrungs­aus­tausch pflegt. Dazu ge­hören Or­ganisa­tionen und Stel­len, die sich im schu­lischen Bereich, der Berufs­bildung und der Be­gleitung junger Men­schen enga­gieren. Diese Ver­netzung soll bestehen­de Lücken auf­decken, die es gemein­sam zu schliessen gilt.

Bei allen Mass­nahmen liegt der Fokus immer auf früh­zeiti­ger Inter­vention, um lang­fristi­ge Erwerbsunfähig­kei­ten zu ver­meiden und jun­gen Menschen trag­fähi­ge Perspektiven im Aus­bildungs- und Arbeits­markt zu eröffnen.

Foto: SOB
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ÖV-Billette für IV-Versicherte

Im Rahmen von IV-Leistungs­abklärun­gen und Ein­gliederungs­massnah­men ent­schädigt die Invali­den­versiche­rung die dafür not­wendigen Reise­kosten mit dem öffent­lichen Ver­kehr.

Die Rückerstattung solcher Kosten ist seit eini­gen Jah­ren ein­fach über das Rech­nungs­portal der IV möglich. Mit die­sem Portal ist eine zeit­nahe Rücker­stattung der Aus­gaben für Reise­kosten sicher­gestellt. Per­sonen ohne Mög­lich­keit das Por­tal zu nutzen, können die Rück­erstattung auf dem Pa­pierweg ein­reichen.

Direkt bestellen

Für Versicherte, welchen auf­grund ihrer finanziellen Si­tua­tion die Vor­auszahlung sol­cher Reise­kosten nicht mög­lich ist, existiert seit dem 1. Mai 2025 eben­falls eine neue Lö­sung. IV-Versicher­te können die not­wendi­gen ÖV-Billette di­rekt bei der IV-Stelle be­stellen. Somit ge­hört der Gang zum SBB-Schalter für den Kauf und da­nach die Rück­erstattung der Vergan­genheit an. Neu wer­den die Billette über das Online-Portal der SBB für die IV-Ver­sicherten ge­löst.

Voraussetzung ist ein gültiger SwissPass, wel­cher bei der Bestellung der Billette an­gege­ben werden muss. Die IV-Stelle St.Gallen löst die Billette oder Abon­ne­mente und stellt diese an­schliessend direkt der ver­sicher­ten Person zu.

E-Formulare – kundenfreundlich, weil einfacher und verständlicher

Ab Juni 2025 hat die IV-Stelle einen wei­teren Schritt zur Digi­talisie­rung der For­mulare umgesetzt. Damit profi­tieren die Kundinnen und Kun­den gleich in mehr­facher Hin­sicht: Der Aus­tausch zwischen ihnen und der IV-Stelle wird stark ver­einfacht, ein Papier­versand mit Fran­katur ent­fällt und sämt­liche An­fragen sind sprach­lich überarbeitet mit dem Fo­kus auf bes­sere Ver­ständ­lich­keit.

Bereits im November 2024 wurden erste Arbeiten auf­genom­men für die Vor­bereitung die­ser neuen digi­talen Formu­lare. Ab Mitte Juni 2025 konnten ins­gesamt sieben digitale For­mulare auf­geschaltet werden und wei­tere werden noch fol­gen. Prioritär er­folgte die Auf­schaltung jener For­mulare, welche am meisten ge­nutzt werden.

Bedürfnis nachgekommen

Wie alle von der SVA St.Gallen ein­gesetzten Online-Formu­lare sind diese intelli­gent auf­ge­baut. Das heisst konkret, dass in den For­mularen ledig­lich die rele­vanten Fragen be­antwor­tet werden müssen. Ebenso können not­wendige Unter­lagen hoch­geladen und zu­sammen mit dem Online-Formu­lar elektronisch über­mittelt wer­den. Vor­teil­haft für die Kun­dinnen und Kun­den ist weiter, dass ein Gang zur Post mit Versand­kosten ent­fällt und gleich­zeitig das Ver­fahren beschleu­nigt werden kann.

Für die Sach­bearbeitung der IV-Stelle ergeben sich na­türlich auch Vor­teile: Mit den Online-Formu­laren gehen voll­ständi­gere Ant­worten ein, was ein Nach­fragen oder Rück­fragen häufig über­flüssig macht. Ebenso ist die Les­barkeit sicher­gestellt. Ins­gesamt konn­te so ein weiterer wich­tiger Schritt hin zu einem kunden­freund­lichen E-Govern­ment ge­macht werden. Bereits nach wenigen Mona­ten zeigt sich, dass die Kun­dinnen und Kun­den diese Verein­fachung schätzen. Bereits werden durch­schnittlich rund 50 Prozent der ver­sendeten Anfragen elekt­ronisch beant­wortet – mit steigen­der Tendenz.

Frühzeitiger Abschluss der Rentenrevisionen

Seit Anfang 2024 läuft aufgrund einer Verordnungs­ände­rung eine Re­vi­sion bei den IV-Renten. Ihr Inhalt kurz zu­sammen­gefasst: Beim Ein­kommens­ver­gleich werden von den hypo­thetischen Invaliden­einkommen pau­schal 10 Prozent ab­ge­zogen. Diese Neuerung führt in vielen Fällen dazu, dass sich der er­rech­nete IV-Grad er­höhen wird. Dies wieder­um bedeu­tet ins­beson­dere für Teil­rentner­innen und Teil­rentner, dass sich ihre IV-Rente betrags­mässig erhö­hen wird.

Sprechen wir von Zahlen: Für rund jede fünf­te IV-Rente muss bis Ende 2026 die Revision ein­gelei­tet werden. Bis alle Re­visio­nen voll­ständig durch­geführt sind, dauert dies wegen des um­fang­reichen Ver­fahrens län­ger. Bis Ende 2025 konnten be­reits gegen drei Vier­tel der Revisio­nen ein­geleitet wer­den. Voraus­sichtlich bis Ende Juli 2026 wer­den alle vor­gesehe­nen Revisions­fälle geprüft und ein­geleitet sein. Damit ist die IV-Stelle termin­lich ausge­zeichnet auf Kurs.

Unabhängig davon, ob eine solche Revi­sion erst gegen Ende der drei­jährigen Frist durch­geführt wird, besteht ein all­fälliger An­spruch auf eine höhere Ren­te rück­wirkend ab dem 1. Januar 2024. Nicht alle Renten­bezügerinnen und Ren­ten­bezüger sind von dieser Neue­rung betroffen, allen voran Per­sonen, die eine ganze Ren­te beziehen.

Bemessung des IV-Grads

Werfen wir noch einen Blick auf den Zusam­men­hang von IV-Grad und IV-Rente. Bei einem IV-Grad von 40 bis 69 Pro­zent besteht Anspruch auf eine Teil­rente. Ist der IV-Grad 70 Pro­zent oder höher, wird eine ganze Rente aus­bezahlt, liegt er unter 40 Pro­zent besteht kein An­spruch auf eine IV-Rente. Bei erwerbs­tätigen und teil­erwerbs­tätigen Per­sonen wird der IV-Grad über einen Ein­kommens­ver­gleich ermit­telt.

Dabei werden zwei Ein­kommen ver­glichen: Das Ein­kommen, das ohne gesund­heitliche Ein­schränkung erreicht worden ist im Ver­gleich zu einem mög­lichen Ein­kommen nach abge­schlossener Ein­gliederung (sogenann­tes Invaliden­einkommen). Liegt jedoch kein effek­tives Einkommen vor, kom­men sogenannte hypo­thetische Löhne zum Ein­satz. Die seit 2024 geltende Än­derung der IV-Verordnung sieht vor, dass beim Ein­kommens­ver­gleich von den hypo­thetischen Invaliden­einkommen pauschal 10 Prozent ab­gezo­gen wird. Dieser Abzug dient dazu die meist gerin­geren Verdienst­möglichkeiten von Per­sonen mit ge­sund­heitlicher Einschränkung realistischer abzu­bilden. In vielen Fällen er­höht sich dadurch der errech­nete IV-Grad und meistens auch die IV-Rente.