Die frühzeitige Beratung wird in der beruflichen Integration immer wichtiger. Aufbauend auf den guten Erfahrungen, ist im Jahr 2023 ein neues Beratungsangebot am Schmerzzentrum des Kantonsspitals St.Gallen definitiv eingeführt worden.
Schon länger wirken die Beraterinnen und Berater der IV-Stelle in den Berufsbildungszentren und in den psychiatrischen Zentren im ganzen Kanton. Dort können sie sich direkt in zwei wesentlichen Brennpunkten – psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und Jugendliche am Übergang ins Berufsleben – engagieren.
Neu bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung «Berufliche Integration» ihre Beratungen auch im Schmerzzentrum des Kantonsspitals St.Gallen an und bauen so Brücken von der Therapie in die berufliche Eingliederung. Dieses frühzeitige Angebot bietet den Patientinnen und Patienten berufliche Perspektiven, die bewiesenermassen den Genesungsprozess unterstützen. Dabei wurde deutlich, dass die Chancen wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen zu können, deutlich grösser sind, wenn jemand weniger als 12 Monate arbeitsunfähig war. Bei längeren Arbeitsunfähigkeiten wird eine berufliche Eingliederung zunehmend schwieriger. Diese Erkenntnis wird unterstrichen durch die Chronifizierungskurve nach einem Arbeitsausfall. Bereits nach drei Monaten beginnt diese gemäss verschiedenen medizinischen Studien steil anzusteigen. Darum ist es so wichtig, frühzeitig mit den Beratungsangeboten präsent zu sein.
Das St.Galler Modell war auch Thema am Jahreskongress der Swiss Pain Society im November in Lausanne und stiess auf grosses Interesse. Diese Kombination von Beratung und multimodaler Behandlung von Menschen mit chronischen Schmerzen ist in der Schweiz bisher einzigartig. Aufgrund der gemachten guten Erfahrungen ist die Sprechstunde ein fixer Bestandteil in der Beratung am Schmerzzentrum des Kantonsspitals St.Gallen.
Wer eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, erhält einen entsprechenden IV-Ausweis. Bis anhin wurde dieser Ausweis Jahr für Jahr neu ausgestellt. Ab dem 1. Januar 2024 konnte eine massgebliche Vereinfachung bei den IV-Ausweisen eingeführt werden.
Zuerst zum Grundsätzlichen: Wer neu eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung erhält, wird auch mit einem entsprechenden IV-Ausweis beliefert. Im Rahmen weiterer Automatisierungen erfolgt das Auslösen dieses IV-Ausweises direkt mit den IT-Fachsystemen durch die IV-Stelle des Kantons St.Gallen. In der Vergangenheit hatte dieser Ausweis nur für ein Jahr Gültigkeit und musste entsprechend immer wieder neu erstellt werden. Neu sind IV-Ausweise während mehreren Jahren gültig, was für alle eine willkommene und spürbare Vereinfachung bringt.
Für die versicherten Personen ist es zudem möglich, über ein Online-Formular auf der Webseite der SVA St.Gallen einen neuen IV-Ausweis zu bestellen, sollte der Ausweis verloren gegangen sein oder ein druckfrisches Exemplar gewünscht werden.
Wozu kann ein IV-Ausweis genutzt werden? Viele Transportunternehmen bieten für IV-Bezügerinnen und -Bezüger Vergünstigungen an. Auch viele Museen, Theater, Hallenbäder oder auch Bergbahnen akzeptieren den IV-Ausweis und geben ihre Tickets mit Vergünstigungen ab. Die IV-Stelle hat bezüglich einer Rabattgewährung keinen Einfluss auf Unternehmungen; dies obliegt einzig und alleine den jeweiligen Anbieterinnen und Anbietern. Diese geben auch Auskunft dazu.
Diese provokative Frage stellte die IV-Stelle in ihrer jährlichen Einladung zu den Dialoganlässen mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Interessante und ebenso gedankenanregende Antworten lieferten Prof. Dr. Margrit Stamm und Prof. Dr. Stefan C. Wolter.
Unsere Wirtschaft steht in einem Spannungsfeld – auf der einen Seite ein grosser Fachkräftemangel, auf der anderen Seite der Berufsnachwuchs, welcher sich teilweise schwertut. Die Zahl der Lehrabbrüche steigt, was ein deutliches Zeichen dafür ist, dass der Übergang von der Schule ins Berufsleben zunehmend herausfordernd ist. Dazu kommt eine demographische Entwicklung, die unter anderem wegen eines anstehenden «Pensionierungsbooms» dazu führt, dass bis 2035 in der Ostschweiz gegen 60'000 arbeitstätige Personen fehlen werden.
Margrit Stamm, Gründerin und Leiterin des Forschungsinstituts Swiss Education, bedauert die grosse Rolle des Images eines Berufs bei der Berufswahl von jungen Menschen. Prestige und soziale Anerkennung eines Berufs stünden immer mehr im Vordergrund beklagt sie, und ebenso seien unsere Gesellschaft und die Wirtschaft vom Drang zu einer stärkeren Akademisierung geprägt. Die Zufriedenheit mit dem Inhalt eines Berufes sei jedoch der stärkste Faktor für den Verbleib in einem erlernten Beruf, wie sie weiter sagt. Dabei spiele der Lohn zwar eine Rolle, jedoch seien Arbeitsinhalt, die Arbeitsbedingungen insgesamt sowie berufsbegleitende Aus- und Weiterbildungsangebote mindestens ebenso wichtig.
Ziel von Bund und Kantonen ist es, dass mindestens 95 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner im Alter von 25 Jahren über einen nachobligatorischen Schulabschluss verfügen, wie Stefan C. Wolter, Direktor Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung SKBF/CSRE und Professor an der Universität Bern, in seinem Referat ausführte. Dazu zählen die gymnasiale Maturität, der Abschluss einer Fachmittelschule und die Berufslehre mit oder ohne Berufsmaturität.
Die duale Berufsbildung bezeichnet er als ein sehr effektives Bildungsangebot, um dieses 95-Prozent-Ziel zu erreichen. Kantone mit einem sehr hohen Anteil an Eintritten in die Berufslehre weisen eine deutlich höhere Erfolgsquote auf Sekundarstufe II (nachobligatorischer Schulabschluss) auf als Kantone mit hohen Anteilen an allgemeinbildenden Bildungstypen (Gymnasien und Fachmittelschulen). An Orten mit einer hohen Nachfrage nach Lehrstellen und einem entsprechenden Angebot in den Betrieben sei auch der Anteil jener jungen Menschen tief, die gar keine nachobligatorische Ausbildung machten.
Wolter machte deutlich, wie sehr bereits diese wie auch die kommenden Generationen mit neuen Technologien konfrontiert sein werden. Deren Entwicklung verlaufe beängstigend schnell und werde weitreichende Auswirkungen auf die Berufsbildung und Berufswelt haben, sagte er. «Die Herausforderung besteht darin, dass der Mensch Kompetenzen erwerben muss, wie er die Maschine mit allenfalls höheren Anwendungsmöglichkeiten richtig bedienen kann, um deren Potenzial überhaupt ausschöpfen zu können».
Der Einstieg ins Berufsleben ist ein Aspekt, der auch für die IV-Stelle an Gewicht gewinnt. In den letzten Jahren wurden die Anstrengungen spürbar verstärkt, junge Menschen mit Einschränkungen rechtzeitig zu beraten und sie im Berufswahlprozess und auf dem späteren Ausbildungsweg zu unterstützen. Ziel ist es, ihnen nach der obligatorischen Schule den Start in eine berufliche Laufbahn zu ermöglichen.
Nicht zielkonforme Leistungen zu verhindern, ist die Aufgabe der Fachleute, die sich gegen Versicherungsmissbrauch einsetzen. In diesem sensiblen und komplexen Arbeitsfeld unterstützt die IV-Stelle St.Gallen seit Januar 2023 das Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ TG).
Um ungerechtfertigte Leistungszusprachen zu verhindern, werden bei der IV-Stelle St.Gallen Fälle mit erhöhtem Missbrauchsrisiko vertieft geprüft. Ein interprofessionell zusammengesetztes Team (BVM-Team) verfügt über Kompetenzen in den Bereichen Sozialversicherungsrecht, Verfahren und Medizin sowie Erfahrung in vertiefter Ermittlungsarbeit. Seit Bestehen dieses Teams (5. IV-Revision 2008) wurden mehr als 4000 Verdachtsfälle einer vertieften Überprüfung zugeführt. In gegen 100 Fällen wurde ein Tatverdacht auf strafbare Handlungen (Sozialversicherungsbetrug) erkannt und Strafanzeige zuhanden der Strafverfolgungsbehörden erstattet. Mit diesem Vorgehen gelang es der IV-Stelle St.Gallen seit 2008, nicht zielkonforme Leistungen im Umfang von gegen 150 Millionen Franken zu verhindern.
Nach der deutlichen Zustimmung an der Urne zu einer gesetzlichen Grundlage für die Überwachung von Versicherten am 25. November 2018 wurde per 1. Oktober 2019 mit Art. 43 ATSG eine neue gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Observationen im Auftrag von Sozialversicherungen in Kraft gesetzt. Zusammen mit der entsprechenden Verordnung und den Weisungen dazu wurden die Missbrauchsbekämpfung und die dafür zulässigen Mittel geregelt. Damit gewann die Missbrauchsbekämpfung einerseits an Rechtssicherheit. Andererseits ist das gesamte Verfahren komplexer und damit viel aufwändiger geworden.
Aufgrund dieser neuen Komplexität beabsichtigte das SVZ TG, die Abklärungen rund um eine mögliche Missbrauchsbekämpfung von einem professionellen Partner erbringen zu lassen. Dabei favorisierte das SVZ TG die Zusammenarbeit mit dem BVM-Team der IV-Stelle St.Gallen, welches über ein über Jahre hinweg aufgebautes Know-how und etablierte Prozesse verfügt. Um dies zu ermöglichen, wurden die Machbarkeit geprüft und die Kooperation in einer Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt. Diese sieht vor, dass bei konkreten Anhaltspunkten und Verdachtsmomenten auf Versicherungsmissbrauch in IV-Fällen die vertieften Abklärungen künftig federführend durch die Abteilung BVM der IV-Stelle St.Gallen durchgeführt werden. In der Umsetzung wurden Verantwortlichkeiten und Schnittstellen definiert und diese in konkreten Abläufen und Prozessen beschrieben. Die dafür notwendigen Ausbildungssequenzen konnten im vergangenen Jahr im SVZ TG abgeschlossen werden. Es gilt nun, mit konkreten Fällen diese Zusammenarbeit zu festigen.
Für die Berechnung des IV-Grades gibt es eine ganze Reihe von Voraussetzungen. Eine davon ändert sich ab 2024: Bei der Berechnung auf der Basis von statistischen Löhnen wird neu ein pauschaler Abzug angewendet. Damit erhöht sich der errechnete IV-Grad.
Bei einem IV-Grad von 40 bis 69 Prozent besteht Anspruch auf eine Teilrente. Ist der IV-Grad 70 Prozent oder höher wird eine ganze Rente ausbezahlt, liegt er unter 40 Prozent besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Bei erwerbstätigen und teilerwerbstätigen Personen wird der IV-Grad über einen Einkommensvergleich ermittelt.
Dabei werden zwei Einkommen verglichen: Das Einkommen, welches ohne gesundheitliche Einschränkung erreicht worden ist im Vergleich zu einem möglichen Einkommen nach abgeschlossener Eingliederung. Liegt jedoch gar kein effektives Einkommen vor, kommen sogenannte hypothetische Löhne zum Einsatz. Als Grundlage dafür dient die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik.
Die ab 2024 geltende Änderung der IV-Verordnung sieht vor, dass beim Einkommensvergleich von den hypothetischen Löhnen pauschal 10 Prozent abgezogen wird. Dieser Abzug dient dazu, die Verdienstmöglichkeiten von Personen mit gesundheitlicher Einschränkung besser und realistischer abzubilden, da die LSE-Tabellenlöhne des Bundes auf erzielbaren Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen basieren. Diese Neuerung führt in vielen Fällen dazu, dass sich der errechnete IV-Grad erhöhen wird. Dies wiederum bedeutet insbesondere für Teilrentnerinnen und Teilrentner, dass sich ihre IV-Rente betragsmässig erhöhen wird.
Die IV-Stelle hat den Auftrag, laufende Teilrenten auf der Basis der angepassten Verordnung zu überprüfen. Aufgrund des aktuellen Rentenbestandes fallen rund 15 Prozent aller Renten unter diese Verordnungsanpassung und sind innerhalb der kommenden drei Jahre zu revidieren. Unabhängig davon, ob eine solche Revision erst gegen Ende dieser dreijährigen Frist durchgeführt wird, besteht ein allfälliger Anspruch auf eine höhere Rente rückwirkend auf den 1. Januar 2024. Nicht betroffen von dieser Neuerung sind Personen, die eine ganze Rente beziehen, oder solche, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht und bereits eine IV-Rente hatten.
Für alle zurzeit offenen Gesuche sowie alle zukünftig eingehenden Anträge bzw. Anmeldungen sind die neuen Bestimmungen des Pauschalabzuges sinngemäss anzuwenden.